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Auszug aus der Friedhofsordnung |
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Allgemeine Bestimmungen: Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Innerhalb des Friedhofs ist das Rauchen und Lärmen so wie das Mitbringen von Tieren verboten. Allgemeine Bestattungsvorschriften: Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung
beträgt: Grabstätten Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Pfarrkirche. An ihnen besteht nur Nutzungsrecht nach Maßgabe der Friedhofsordnung. Gräber an denen Nutzungsrechte erworben werden, sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstelle der Würde des Friedhofes entsprechend gärtnerisch zu gestalten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß instand zuhalten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können solche Gräber eingeebnet und eingesät werden. Das Setzen von Bäumen und
Sträuchern ist ohne Bewilligung der Friedhofsverwaltung
verboten. Grabdenkmäler Die Friedhofsverwaltung behält es
sich vor, für einzelne Grabfelder oder Grabstätten jeweils
gesonderte Richtlinien zu erlassen. Nach Ablauf oder Erlöschen des Nutzungsrechtes gehen nicht entfernte Grabmäler nach Ablauf von 3 Monaten in das Eigentum der Pfarrkirche über. Rechte Das Nutzungsrecht an der Grabstelle wird durch Eintragung in das Gräberbuch und durch den Erlag der vorgeschriebenen Gebühr erworben. Insbesonders werden dadurch die Rechte auf Beerdigung und Enterdigung von Leichen und auf Errichtung eines Grabdenkmales erworben. Das Recht auf Beerdigung von Leichen bezieht sich nur auf die Beerdigung von Leichen ortsansässiger Personen. Auf grund der angespannten Platzsituation werden bis auf weiteres keine auswärtigen Personen bestattet. Als ortsansässig gelten Personen die vor dem Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr durchgehend im Ort gewohnt haben (mit Ausnahme von Krankenhaus bzw. Pflegeheimaufenthalten.) Die polizeiliche Meldung ist nicht relevant. Im Zweifelsfall wird die Ortsansässigkeit von der Friedhofsverwaltung festgestellt. Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf dessen Erben über. Die Erben sind verpflichtet, den Übergang des Nutzungsrechtes der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. dem Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstelle frei verfügen
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