Leistungsbeurteilung

Ein Lehrer, dessen Unterricht genau festgelegt ist und auf der Wiedergabe vorgefertigter Schritte basiert, hat beim Benoten kein Problem. Zu bewerten ist in diesem Fall lediglich das Ausmaß an Übereinstimmung von Vorgabe und Reproduktion.
Anders verhält es sich bei Unterrichtsformen, die einen hohen Anteil an schöpferischer Eigenleistung enthalten. Sehr schnell wird dann eine objektive Notengebung in Frage gestellt, das Argument der Begabung ins Spiel gebracht und auf den individuellen Eigenwert einer Leistung hingewiesen, der nicht einer objektiven Messung unterzogen werden könne. Gegen diese Ansichten gibt es folgende Einwände:

Wenn bildnerische und werkorientierte Inhalte lehrbar sind, dann können auch die Lernerfolge beurteilt werden, auch wenn sie kreatives Problemlösen betreffen.
Nicht Kunstwerke werden im Unterricht benotet, sondern das Erreichen von Lernzielen, der Grad der Beteiligung am Unterricht und die Unterrichtsergebnisse auf der Basis vereinbarter Kriterien.
Wichtig erscheint zudem die erzieherische Dimension der Note: Die Schüler müssen - auch über die Note - entsprechende Leistungsmaßstäbe gewinnen können. Sie erwarten und haben Anspruch auf eine angemessene Bewertung ihrer Handlungen.

Unter diesen Gesichtspunkten ist es Aufgabe des Lehrers, den Unterricht so zu gestalten, dass Unterrichtsergebnisse und -prozesse sinnvoll und gerecht bewertet werden können. Wesentlich für eine akzeptable Benotung ist die Transparenz einer Leistungsmessung, die dem Schüler den Zusammenhang zwischen den Lernzielen und den Beurteilungskriterien deutlich macht. Diese Kriterien müssen am Beginn einer Aufgabenstellung einsichtig gemacht werden. Es ist jedoch nicht so, dass für alle Leistungen Noten vergeben werden müssen. Es gibt durchaus eine Reihe affektiver Lernziele, die sich nicht objektivieren lassen.

Manchmal unpopulär ist die Einsicht, dass Lernen und der Erwerb von Bildung Engagement erfordern und mit Anstrengung verbunden sein können. Dagegen ist die Vorstellung vom "Fach, das Spaß machen soll", nicht nur bei Schülern verbreitet. Gegen Spaß und Freude im Unterricht ist nichts einzuwenden, diese können aber nie Ziel sein, sondern lediglich die Aktivitäten im Unterricht begleiten.
In Anbetracht einer umfassenden Bewertung ist es außerdem nicht einzusehen, warum nicht in höherem Ausmaß mündliche und schriftliche Leistungen in die Notenfindung des Kunst- und Werkunterrichts einfließen sollen. Bildnerische und werkorientierte Aufgabenstellungen können an einen vielschichtigen Wissenshintergrund gebunden sein, der mündlich oder schriftlich abprüfbar ist.


Die Beurteilungsstufen (Noten) sind im österreichischen Schulrecht gemäß LB-VO 14/1 folgendermaßen geregelt:

Diese einzelnen Beurteilungsstufen (Noten) sind in LB-VO 14 Abs. 2 bis Abs. 6 definiert. Im Folgenden seien diese Definitionen zitiert:

Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt (LB-VO 14/2).

Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt (LB-VO 14/3).

Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen (LB-VO 14/4).

Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (LB-VO 14/5).

Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt (LB-VO 14/6).

 


Eine ausführliche Erörterung zur Benotung von Schülerleistungen im Kunstunterricht gibt es unter http://www.semrs.aa.bw.schule.de/kunst/noten.htm.

 


Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. Lehrer/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.